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Nachlass- und Erbangelegenheiten

Formulare bezüglich Nachlass- und Erbangelegenheiten finden Sie auf der Website des Niedersächsischen Landesjustizportals unter "Bürgerservice" (https://justizportal.niedersachsen.de).


Es wird darauf hingewiesen, dass Beurkundungen in Nachlasssachen (z.B. Ausschlagungen, Erbscheinsanträge, Anträge auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses) mittwochs und donnerstags nach vorheriger Terminvereinbarung in der Zeit von 09:00 - 12:00 Uhr vorgenommen werden; Ausnahme: Eilt-Fälle.


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Welche Aufgaben hat das Nachlassgericht?

Das Nachlassgericht ist eine Abteilung bei den Amtsgerichten.
Beim Nachlassgericht können Testamente oder Erbverträge zur Aufbewahrung abgegeben werden. Das Nachlassgericht verwahrt diese bis zum Todestag. Testamente und Erbverträge werden vom Nachlassgericht eröffnet und den betroffenen Personen bekannt gegeben.

Weitere wichtige Aufgaben der Nachlassgerichte sind die Aufnahme von Erklärungen und Anträgen wie beispielsweise die Ausschlagung (=Ablehnung) einer Erbschaft und Anträge auf Erteilung eines Erbscheins.

Darüber hinaus werden Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse u.a. vom Nachlassgericht erteilt.


Wofür ist das Nachlassgericht nicht zuständig?

Das Nachlassgericht darf keine Rechtsberatung leisten und ist nicht zuständig für die Teilung des Nachlasses und dessen Wertermittlung.


Was ist ein Testament?

Ein Testament oder auch „Verfügung von Todes wegen“ genannt ist grundsätzlich jedes Schriftstück, das Regelungen für den Todesfall enthält.

Es muss nicht mit „Testament“, „Mein letzter Wille“ o.ä. überschrieben sein.


Sollte ich ein Testament oder einen Erbvertrag haben?

Wenn ein Testament oder ein Erbvertrag nicht vorhanden ist, dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Sie beruht auf den allgemeinen Vorstellungen darüber, an wen das Vermögen von Verstorbenen gerechterweise fallen sollte. Die Besonderheiten des einzelnen Falles oder individuelle Wünsche können dabei natürlich nicht berücksichtigt werden.
Wenn Sie andere Vorstellungen über den späteren Verbleib Ihres Vermögens haben, als es sich nach der gesetzlichen Erbfolge ergibt, dann sollten Sie auf jeden Fall Vorsorge treffen. Sie können das vor allem dadurch tun, dass Sie ein Testament errichten oder einen Erbvertrag schließen.


Was sind die Unterschiede zwischen Testament und Erbvertrag?

Testamente und Erbverträge sind sogenannte „Verfügungen von Todes wegen“ bzw. „letztwillige Verfügungen“. Das heißt, darin kann jeder Bestimmungen über den späteren Übergang seines Vermögens treffen.

Wer ein Testament macht, bestimmt darin einseitig über den späteren Übergang seines Vermögens. In den meisten Fällen wird dies das richtige Mittel der Vorsorge sein.

Beim Erbvertrag schließt man mit seinen Erben einen Vertrag ab. Da heißt, man geht gegenüber dem Vertragspartner eine Bindung ein, von der man sich im Normalfall nicht wieder lösen kann. Ein Erbvertrag kann nur notariell geschlossen werden. Lassen Sie sich deshalb von einer Notarin oder einem Notar beraten, wenn dieser Weg für Sie in Betracht kommt.


Welche Möglichkeiten habe ich ein Testament aufzusetzen?

Ein Testament können Sie selbst schreiben (privatschriftliches Testament), oder Sie können es notariell beurkunden lassen (notarielles Testament).


Privatschriftliches Testament:

Ein privatschriftliches Testament muss von Anfang bis Ende selbst mit der Hand geschrieben werden und unterschrieben werden. Sie dürfen den Text nicht von jemand anderen schreiben lassen und ihn auch nicht mit der Schreibmaschine oder dem PC schreiben. Wenn Sie das nicht beachten, ist das Testament ungültig. Auch Ort und Datum sollten Sie handschriftlich angeben.
Damit keine Verwechslungen möglich sind, sollten Sie mit Vornamen und Familiennamen unterschreiben.
Ein eigenhändiges Testament können Sie selbst aufbewahren oder einer Person Ihres Vertrauens übergeben. Sie können es aber auch gegen eine Gebühr bei einem Amtsgericht hinterlegen. Dort ist für sichere Aufbewahrung gesorgt. Aufgrund des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen ist dann auch sichergestellt, dass das Testament nach dem Erbfall eröffnet wird und die Erben Nachricht bekommen.


Notarielles Testament:

Bei einem notariellen Testament werden Sie zuvor von der Notarin oder dem Notar rechtlich beraten. Der Testamentstext wird für Sie entworfen. Die Notarin oder der Notar haben die Aufgabe sicherzustellen, dass Ihre Vorstellungen die juristisch richtige Form erhalten und dass keine rechtlichen Unklarheiten entstehen.
Notarielle Testamente haben den Vorteil, dass diese nach dem Tod des Verfassers in der Regel eine höhere Akzeptanz im Geschäftsverkehr haben. Sollte zum Nachlassvermögen ein Grundstück (Eigenheim oder Eigentumswohnung) gehören, kann das Grundbuch in den meisten Fällen schon aufgrund eines notariellen Testaments berichtigt werden. Ein Erbschein wäre dann nicht erforderlich.


Welchen Inhalt soll mein Testament haben?

Das Testament sollte in sich verständlich und eindeutig formuliert werden. Denken Sie bitte nicht zuerst daran, wer welche einzelnen Gegenstände bekommen soll. Viel wichtiger ist es zu entscheiden, wer Ihre Erbin oder Ihr Erbe sein soll. Nähere Erläuterungen und Beispielformulierungen finden Sie in der Broschüre „vererben ● erben - Was Sie über das Erbrecht wissen sollten“(http://www.mj.niedersachsen.de/service/publikationen/).


Was muss ich machen, wenn ich ein Testament finde?

Nach dem Tod ist unverzüglich jedes Schriftstück, das sich inhaltlich als Testament darstellt, im Original bei dem Amtsgericht einzureichen.
Dabei ist keine Rücksicht darauf zu nehmen, ob das Testament wirksam ist, ob es inzwischen durch ein weiteres Testament widerrufen wurde oder inhaltlich überholt ist.

Kommt jemand, der ein Testament im Besitz hat, seiner Ablieferungspflicht nicht nach, kann dies Zwangsmittel und Schadensersatzansprüche zur Folge haben.
Das Nachlassgericht prüft, ob es sich um ein Testament handelt; im Zweifel ist das Schriftstück daher abzuliefern.


Was ist ein Erbschein?

Ein Erbschein ist der Nachweis über Ihr Erbrecht. Damit können Sie sich im Geschäftsverkehr als Erbin/Erbe ausweisen.


Wann brauche ich einen Erbschein?

In vielen Fällen wird ein Erbschein benötigt, um sich im Geschäftsverkehr ausweisen zu können. Das kommt vor allem in Betracht, wenn kein Testament vorhanden ist und somit die gesetzliche Erbfolge gilt, ein Grundstück zum Nachlass gehört und nur ein privatschriftliches (kein notarielles) Testament vorhanden ist der Inhalt eines Testaments nicht eindeutig ist.

Banken, Versicherungen und Behörden bestimmen jeweils aufgrund ihrer Geschäftsbedingungen, in welcher Weise ein Erbnachweis zu führen ist. Oftmals genügt dort eine Bankvollmacht oder die Vorlage einer beglaubigten Kopie des Testaments mit
Eröffnungsprotokoll.

Für das Grundbuchamt ist ein Erbschein immer dann unerlässlich, wenn entweder gar kein Testament oder nur ein handschriftliches Testament vorliegt. Bei einem notariellen Testament kann das Grundbuchamt ebenfalls einen Erbschein verlangen, wenn sich die Erbfolge nicht eindeutig daraus ergibt.


Wie bekomme ich einen Erbschein?

Ein Erbschein wird nur auf ausdrücklichen Antrag erteilt. Da der Erbscheinsantrag Angaben enthält die eidesstattlich zu versichern sind, ist der Antrag grundsätzlich zu beurkunden. Dies ist in der Regel bei jedem Nachlassgericht oder Notariat Ihrer Wahl möglich.


Welche Kosten kommen auf mich zu?

Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Für den Antrag (bei dem Nachlassgericht oder Notariat) und den Erbschein (bei dem Nachlassgericht) entsteht jeweils eine Gebühr.
Bei Beurkundung des Antrages durch ein Notariat kommen gegebenenfalls noch Schreibauslagen sowie Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19% hinzu.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Nachlasswert.


Wie setzt sich der Nachlasswert zusammen?

Maßgeblich ist der Wert am Todestag. Dabei werden die Schulden von den Vermögenswerten abgezogen. Bestattungskosten werden nicht berücksichtigt.

Lebensversicherungen und andere Versicherungen gehören nicht zum Nachlass, wenn sie zugunsten einer bestimmten Person abgeschlossen sind.

Für Grundbesitz wird der Verkehrswert (Verkaufswert zum Zeitpunkt des Erbfalls) zugrunde gelegt. Dieser Wert kann von den Beteiligten geschätzt werden; es ist kein Gutachter erforderlich. Kostenlose Unterstützung bei der Schätzung des Grundbesitzwertes können auch Immobilienportale oder Banken geben.

Zur Ermittlung des Nachlasswertes wird in der Regel der Fragebogen zum Wert des Nachlasses (Vordruck NS17) genutzt.


Was muss ich zur Antragsaufnahme mitbringen?

Zur Antragsaufnahme sind mitzubringen:

● Personalausweis/Reisepass des Antragstellers
● Sterbeurkunde des Verstorbenen
● sämtliche Testamente, wenn vorhanden
● sämtliche Personenstandurkunden, die das Verwandtschaftsverhältnis belegen (z.B. Geburts-, Heirats- und andere Sterbeurkunden), wenn kein Testament vorhanden ist

Um vorab zu klären welche Urkunden im Einzelfall erforderlich sind, nehmen Sie gerne Kontakt zum Nachlassgericht auf.

Wann kann ich mit dem Erbschein rechnen?

Die Dauer bis zur Erteilung des Erbscheins ist vom Einzelfall abhängig. In der Regel sind Beteiligte (z.B. Miterben oder von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossene Personen) vom Erbscheinsantrag in Kenntnis zu setzen und Anhörungsfristen zu wahren.

Zur Beschleunigung des Verfahrens beachten Sie bitte die nachstehenden Hinweise.

Wie kann ich das Verfahren beschleunigen?

Das Verfahren kann beschleunigt werden, durch
Vorlage aller erforderlichen Urkunden
Mitteilung aller relevanten Daten von beteiligten Personen (aktuelle Anschriften und
Geburtsdaten)
Verzicht oder Verkürzung der Anhörungsfristen:

Die Anhörungsfrist muss dann nicht abgewartet werden, wenn die Beteiligten

bereits bei der Antragstellung anwesend sind und ihr Einverständnis erklären
die unterschriebene Einverständniserklärung einreichen

Ich bin Vermächtnisnehmer/Pflichtteilsberechtigter, was muss ich beachten?

Personen, denen in einem Testament ein Vermächtnis zugedacht wurde oder Pflichtteilsberechtigte werden nicht im Erbschein aufgeführt, jedoch in der Regel am Erbscheinsverfahren beteiligt.

Vermächtnis- oder Pflichtteilsansprüche sind gegenüber dem/den Erben – nicht gegenüber dem Nachlassgericht – geltend zu machen.


Was ist eine Ausschlagung?

Zu erben bedeutet nicht nur, die Vermögenswerte der/des Verstorbenen zu übernehmen. Die Erben haften auch für die Schulden, die die verstobene Person hinterlassen hat. Was besonders wichtig ist: Die Erben haften nicht nur mit dem ererbten Vermögen für die Schulden, sondern auch mit ihrem übrigen Vermögen. Die Ausschlagung ist die rechtliche bindende Erklärung, die Erbschaft nicht anzunehmen. Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, erhalten Sie weder die Vermögenswerte der verstorbenen Person, noch die Schulden.
Wie und wann muss ich die Ausschlagung erklären?

Die Ausschlagung ist an eine strenge Form gebunden. Sie können diese entweder persönlich bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht zu Protokoll geben oder sich an ein Notariat wenden.

Ab dem Zeitpunkt, wenn Sie von dem Tod erfahren und davon ausgehen können, dass Sie Erbin oder Erbe sind, haben Sie 6 Wochen Zeit die Erbschaft auszuschlagen. Innerhalb dieser Frist muss die Erklärung bei dem zuständigen Nachlassgericht eingegangen sein.
Wenn Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten haben, beträgt die Frist 6 Monate.

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