Seit dem 01.01.2002 ist das sogenannte Gewaltschutzgesetz (GewSchG) in Kraft. Das Verfahren hat mit dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen Gesetz über das Verfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Änderungen erfahren.
Die vollständige Bezeichnung des im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichneten Gewaltschutzgesetzes lautet:
"GESETZ ZUM ZIVILRECHTLICHEN SCHUTZ VOR GEWALTTATEN UND NACHSTELLUNGEN"
ALLGEMEINES
Die Überschrift weist folgendes deutlich aus:
Das Gesetz gehört zum Bereich des Zivilrechts und nicht zu dem des Strafrechts und dem des Polizeirechts. Es entspricht auch der dem Zivilrecht zugrunde liegenden Konzeption, dass die privatrechtlichen Ansprüche nicht von Amts wegen geltend zu machen sind, sondern nur auf Antrag der Privatperson. So werden die nach dem Gewaltschutzgesetz zum Schutze der verletzten oder bedrohten Person erlassenen gerichtlichen Beschlüsse auch nur auf ihren Antrag hin erlassen. Das bedeutet allerdings nicht, dass in allen Fällen der Gewaltanwendung in der Familie die Gerichte zum Schutze der Opfer nur auf Antrag tätig werden. Sind z.B. minderjährige Kinder betroffen, so haben die Familiengerichte von Amts wegen zum Schutze der Kinder nach § 1666 BGB unverzüglich einzugreifen. In diesem Falle handeln die Gerichte aber eben nicht nach dem Gewaltschutzgesetz .Das Gewaltschutzgesetz hat auch in zweiter Linie eine strafrechtliche Bedeutung. Verstößt der Täter gegen eine nach dem Gewaltschutzgesetz erlassene Maßnahme des Betretungsverbotes der Wohnung oder einer angeordneten Kontaktsperre zu der verletzten oder bedrohten Person wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wobei die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften, wie z.B. versuchter Mord oder Totschlag, vorsätzliche Körperverletzung, Beleidigung, Hausfriedensbruch etc. unberührt bleibt.
Das Gewaltschutzgesetz ist auch nicht Grundlage für öffentlich-rechtliches bzw. polizeirechtliches Handeln. Dies sollte allerdings nicht zur Annahme führen, das Gesetz spiele in der polizeilichen Praxis keine Rolle. Es stellt zweifelsfrei keine Ermächtigung an die Polizei dar im Rahmen des Ergreifens vorläufiger Schutzmaßnahmen dem gewalttätigen Ehemann z. B. aufzugeben, für einen gewissen Zeitraum, die gemeinsame Wohnung zu verlassen. Eine solche "Wegweisung" kann - und ggf. muss - die Polizei zwar erlassen, aber nicht nach dem Gewaltschutzgesetz sondern nach dem jeweiligen für ihr Bundesland gültigen Polizeigesetz In Niedersachsen erfolgt dies nach § 17 Absatz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG). Danach kann die Polizei eine "Wegweisung" erteilen, d.h. eine Person aus ihrer Wohnung verweisen und ihr das Betreten der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung für die Dauer von höchstens 14 Tagen verbieten, wenn dies erforderlich ist, um eine von dieser Person ausgehende Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung von in derselben Wohnung wohnenden Personen abzuwehren. Bereits der recht kurze Zeitraum von 14 Tagen macht deutlich, dass allein durch die polizeirechtlichen Maßnahmen nicht der erforderliche Opferschutz geleistet werden kann. Das Gewaltschutzgesetz, das Fristen von mindestens 6 Monaten bei der Wohnungszuweisung, gewährt, stellt sich somit zumindest als ein sehr wirksames Ergänzungsmittel zum NdsSOG dar. Der Umstand, dass beide Gesetze miteinander verzahnt sind, wird auch deutlich durch § 17 Abs. 3 NdsSOG. Nach dieser Vorschrift wird eine polizeilich angeordnete Wegweisung mit dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, die auf Antrag der gefährdeten Person, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, ergangen ist, unwirksam. Aus allem folgt, dass Polizei und Gericht verpflichtet sind, die Ergebnisse ihrer Entscheidungen unverzüglich einander mitzuteilen. Ferner wird auch deutlich, dass beide über die gesamte Rechtslage sehr gut informiert sind, um den Beteiligten des Verfahrens sachdienliche Auskünfte erteilen zu können, ihnen insbesondere die zuständigen Behörden und Gerichte nennen zu können.
Die Überschrift des Gesetzes weist deutlich aus, vor welchen Erscheinungen die Opfer zu schützen sind:
vor Gewalttaten,
vor Nachstellungen, auch "stalking" genannt.
Das nur aus vier Paragraphen bestehende Gesetz lässt erkennen, dass die Bedrohung und die Gewalt an keine bestimmten Räume und auch an keine Zeit gebunden sind. Sie kann überall und zu jeder Zeit erfolgen, auch mit allen Mitteln geschehen. Allerdings ist festzustellen, dass ein Ort sich als typisches Zentrum der Gewalt darstellt: die Wohnung. So bestimmt § 1 Abs.1 Nr. 1, dass dem Täter es verboten werden kann, die Wohnung der verletzten Person zu betreten; und Abs.1 Nr. 2 bestimmt, dass es ihm verboten werden kann, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten. Damit werden all die Fälle rechtlich befriedigend gelöst, in denen es sich bei dem Täter um eine Person handelt, die selbst kein Recht auf die Wohnung der verletzten Person hat, ein Freund, oder eine Freundin, gänzlich der verletzten Person unbekannte Menschen, auch natürlich Verwandte etc. Nicht befriedigend wird durch § 1 der häufig gegebene Fall der gemeinsam genutzten Wohnung gelöst. § 2 des Gewaltschutzgesetzes liefert hier die Abhilfe. § 2 Abs. 1 bestimmt, dass der verletzten Person dann, wenn sie mit dem Täter einen auf Dauer angelegten Haushalt geführt hat, auf ihren Antrag, die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen ist. Voraussetzung für eine derartige Alleinzuweisung ist, dass eine Gewaltanwendung erfolgt ist. Es ist nachvollziehbar, dass bereits in der Luft liegende Gewitterstimmungen ein Leben auf engem Raum unerträglich machen können. So bestimmt § 2 Abs. 6 des Gewaltschutzgesetzes, dass bereits bei der Androhung von Gewaltanwendung die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung an die verletzte Person erfolgen kann. Voraussetzung für eine derartige Zuweisung ist, dass sie zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. Eine solche kann nach dem Gesetz auch gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. An dieser Stelle ist anzumerken, dass das Gesetz den Opferschutz nicht von dem Vorliegen irgendwelchen familiären Statuten - wie der Ehe, dem Verlöbnis oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft abhängig macht: die reine Tatsache des auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts reicht aus. Dementsprechend erstreckt sich der Schutz für die im Haushalt lebenden Kinder auch nicht nur auf gemeinsame Kinder, sondern auf alle. Wenn auch nach dem Gesetz sich kein Schutzgefälle in Anlehnung an bestehende Familienrechtsstände der Beteiligten ergibt, so ist nach § 2 Abs. 2 zu unterscheiden, ob der Täter zusätzlich zu der Tatsache, des auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts, noch Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte, Erbbaurechte, Nießbrauchsrechte oder Mietrechte zustehen. In diesen Fällen hat das Gericht die Dauer der Überlassung zu befristen. Sofern dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung auf höchstens sechs Monate zu befristen. Sofern die verletzte Person innerhalb dieser sechs Monate keinen angemessenen Wohnraum beschaffen kann, kann das Gericht grundsätzlich diese Frist um weitere sechs Monate verlängern. Soweit dies der Billigkeit entspricht, kann der Täter von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen.
Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist u. a. ausgeschlossen, wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt.
Insbesondere aus § 1 Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes ist leicht zu erkennen, dass auch für den Gesetzgeber ein besonderes Werkzeug aktuellen "stalkings" von Bedeutung ist: nämlich die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. So gibt das Gesetz dem Gericht ausdrücklich das Recht, dem Täter aufzugeben, es zu unterlassen mit Fernkommunikationsmitteln Kontakt zur verletzten Person aufzunehmen.
Aus Absatz 3 des § 1 wird deutlich, dass der Gesetzgeber sich auch der fatalen Ursache oder Mitursache alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel bei den Szenerien der häuslichen Gewalt bewusst ist. So bestimmt die Vorschrift, dass Gewaltschutzmaßnahmen auch dann angeordnet werden können, wenn der Täter die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in die er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat. Aus dieser viele Gewaltschutzfälle treffend beschreibenden Milieudarstellung folgt auch, dass in anderen Fällen der Schuldunfähigkeit des Täters, nicht das Gewaltschutzgesetz zur Anwendung kommt. Hier ist auf Polizeigesetze zurückzugreifen, in Niedersachsen in der Regel auf das Gesetz über Psychisch Kranke.
IM EINZELNEN
WELCHE GERICHTE SIND ZUSTÄNDIG?
Seit dem 1. September 2009 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft getreten (FamFG). Danach sind nunmehr alle Gewaltschutzsachen, d.h. die Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes ausschließlich Familiensachen (§111 Nr. 6 FamFG). Sie werden ausschließlich von den Familiengerichten bearbeitet. Die Familiengerichte sind Abteilungen der Amtsgerichte. Für die Beschwerden gegen Entscheidungen der Familiengerichte in Gewaltschutzsachen sind die jeweiligen Oberlandesgerichte zuständig.
Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit der Familiengerichte hat die Antrag stellende Person ein Wahlrecht. Das Opfer kann nach § 211 Nrn. 1 - 3 FamFG den Antrag stellen bei
1. dem Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde
2. dem Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers oder des Antragsgegners befindet, oder
3. dem Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der schnelle Schutz
Würde man die verletzten oder bedrohten Personen auf ein übliches Gerichtsverfahren, in welchem insbesondere dem Antragsgegner vor einer Entscheidung ein rechtliches Gehör zu gewähren ist und in welchem eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, verweisen, könnte kein effektiver Rechtsschutz gewährt werden. Der Täter wäre in jedem Fall schneller. Deshalb hat der Gesetzgeber dem Opfer die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gewährt. Nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes treffen. In der Praxis der Gewaltschutzverfahren wird das Verfahren der einstweiligen Anordnung meistens dem Hautverfahren vorgeschaltet. Dies ist ein Beweis für das Bestehen von existentiell bedrohlichen aktuellen Notlagen der Opfer. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung hat sich bewährt. In sehr vielen Fällen schafft bereits die schnell erlassene einstweilige Anordnung die erforderliche Befriedung. Der Antrag wird von dem Opfer dann nicht weiter verfolgt. Eine einstweilige Anordnung kann allerdings nicht in jedem Fall erlassen werden. § 49 Abs. 1 FamFG bestimmt, dass eine solche Maßnahme nur getroffen werden kann, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. In Kenntnis des Gesetzgebers, dass bestimmte Tatkonstellationen bereits in der Anlaufphase sehr gewaltschwanger sind, bestimmt § 214 Abs. 1 Satz 2 FamFG, dass ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts in der Regel vorliegt, wenn eine Tat nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes begangen wurde oder auf Grund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist. Die Voraussetzungen für das Vorliegen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller zu begründen, und die Voraussetzungen für die Anordnung hat er glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller nicht den Beweis zu erbringen hat, es genügt als geringerer Grad der Beweisführung der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Diesen kann der Antragsteller auf verschiedene Weise erbringen. Die bekannteste ist die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht lediglich formelhaft erfolgen darf. Damit sie den Grad einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringt, ist eine detaillierte Sachverhaltsschilderung. Die Glaubhaftmachung wird sehr unterstützt durch die Vorlage von ärztlichen Attesten über Verletzungen, die Vorlage von Abschriften von gegenüber der Polizei abgegebenen Anzeigen, Vorlage von Aussagen Dritter, z.B. von Nachbarn etc. Regelmäßig bestimmt das Gericht, dass eine einstweilige Anordnung nur eine zeitlich begrenzte Wirkung hat. In der Praxis beträgt der Zeitraum der Wirksamkeit sehr oft sechs Monate.
NUR AUF ANTRAG
Es ist nochmals zu betonen, dass die Familiengerichte nach dem Gewaltschutzgesetz nicht von Amts wegen tätig werden, sondern nur aus Antrag der verletzten Person. Der Antrag des Opfers bzw. seines gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. Ohne die Initiative des Opfers bewegt sich im Bereich des Gewaltschutzgesetzes nichts. Im Falle der Anwendung von Gewalt bzw. auch im Falle der Gewaltandrohung und der Nachstellung kann das Opfer bei Gericht Anträge zu seinem Schutz stellen. Im Gesetz (§ 1 Abs. 1 GewSchG) ordnet an, dass das Gericht "die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat". Ob das Opfer damit der Verpflichtung enthoben ist, einen konkreten Antrag bei Gericht zu stellen (das Gericht also selbst eine oder mehrere Maßnahmen mehr oder weniger eigenschöpferisch zu ergreifen hat, könnte zweifelhaft sein. Der Satzteil : "Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt, 1. Die Wohnung der verletzten Person zu betreten...." spricht allerdings deutlich dafür, dass das Gericht nicht streng an die Antragsvorgabe der verletzten Person gebunden ist, sondern die nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden optimalen Schutzanordnungen zu erlassen hat Nach den bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung des Gewaltschutzgesetzes werden entsprechend der zivilrechtlichen Tradition konkrete Anträge gestellt. Aus der oben erwähnten Formulierung der "erforderlichen Maßnahmen" lässt sich aber jedenfalls die Verpflichtung der beteiligten staatlichen Stellen - also auch der Polizei z. B. -herauslesen, dem Opfer Hilfe zum Zugang zum Gericht zu geben. Das Gericht hat dem Opfer - insbesondere dem nicht anwaltlich vertretenen -Hilfestellung bei der Formulierung von Anträgen zu geben. Bei den Amtsgerichten steht den Opfern hierfür die Rechtsantragstelle des Gerichts, die von einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger geleitet wird, zur Verfügung. Eine wirksame Begleitung der Opfer bei ihrem Gang zum Amtsgericht, bei dem sie mit der Stellung eines Antrages nach dem Gewaltschutzgesetz für sich - und sehr oft auch für ihre Kinder - um Schutz nachsuchen, wird in vielen Fällen durch die Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und Kriseninterventionsstellen geleistet. Für den Bereich des Landkreises Cuxhaven ist die folgende Anschrift wichtig: BISS, Beratungs- und Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt des Paritätischen Cuxhaven, Margaretenweg 2, 27624 Bad Bederkesa, Telefon: 04745/7825920, zu nennen. Wenn auch an Sonn- und Feiertagen und auch sonst während der sogenannten dienstfreien Zeiten des Amtsgerichts ein wirksamer Sofortschutz durch die Polizei geleistet wird, ist dennoch darauf hinzuweisen, dass durch den richterlichen Bereitschaftsdienst - mit Ausnahme der Nachtzeiten - bei akuten Notlagen jederzeit entsprechende Beschlüsse zum Schutze der gefährdeten Personen erlassen werden können. Der Kontakt sollte in diesen Fällen über die Polizei oder Einsatz- und Rettungsleitstelle des Landkreises Cuxhaven erfolgen. Die genannten Stellen kennen die jeweils zur Verfügung stehenden gerichtlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.
Die Maßnahmen des Gerichts
Das Gesetz erwähnt dann im Weiteren die Anordnung, die insbesondere das Gericht bei Anwendung von Gewalt - d. h. vorsätzlicher und widerrechtlicher Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit des Opfers - treffen kann. Es sind auch die Alternativen, die regelmäßig in den Verfahren des Gewaltschutzes beantragt werden:
Anzuordnen, dass der "Täter" es unterlässt:
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen.
Wenn das Gesetz auch nach seinem Wortlaut für jeden Fall der Gewaltanwendung anwendbar ist, so bezweckt es in erster Linie nicht z. B. als Waffe zum Kampf gegen den internationalen Terrorismus eingesetzt zu werden, sondern vor allen Dingen um die Erscheinung der häuslichen Gewalt einzudämmen. So steht auch im Maßnahmenkatalog an erster Stelle das Verbot, die Wohnung der verletzten Person zu betreten.
Im Rahmen der häuslichen Gewalt bei Ehegatten und Lebenspartnern, die Teil einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, wird dem verletzten oder bedrohten Menschen auch nach den §§ 1361 b BGB, § 14 Lebenspartnerschaftsgesetz ein effektiver Schutz gewährt. Die genannten Vorschriften regeln die Wohnungszuweisung bei Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft zwischen Opfer und Täter. In solchen Fällen kann das Opfer sowohl Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz als auch nach dem BGB bzw. dem Lebenspartnerschaftsgesetz stellen. Hinsichtlich der Regelungen zur alleinigen Wohnungszuweisung an das Opfer besteht eine weitgehende Identität von Gewaltschutzmaßnahmen und BGB bzw. Lebenspartnerschaftsmaßnahmen. Allerdings geben die zuletzt genannten Vorschriften dem Opfer keinen darüber hinausgehenden Schutz, also sie bieten z.B. keine Rechtsgrundlage dafür, dem Täter eine Kontaktsperre aufzuerlegen. Auch hinsichtlich der Vollstreckungsvorteile des gerichtlichen Beschlusses für das Opfer besteht seit Inkrafttreten des FamFG kein Unterschied zum Gewaltschutzgesetz mehr. Nach § 209 FamFG soll das Gericht in den Fällen des § 1361 b BGB und des § 14 Lebenspartnerschaftsgesetz in seinem Beschluss auch die sofortige Wirksamkeit anordnen, Ferner kann das Gericht mit der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschluss es auch die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner - im Sprachgebrauch des Gewaltschutzgesetzes also: an den Täter - vor der Zustellung des Beschlusses an den Täter anordnen . Dem Opfer wir damit nach beiden Verfahrensordnungen ein in vielen Fällen lebenswichtiger Handlungsvorsprung gegeben.
In sehr vielen Fällen bedarf es zur Verwirklichung des Beschlusses nicht besonderer Vollstreckungsmaßnahmen. Allein der schriftlich dem Täter zur Kenntnis gegebene gerichtliche Ausspruch reicht aus, um ihn zum Befolgen der getroffenen Anordnungen zu veranlassen. In vielen Fällen wird diese freiwillige Beachtung der der gerichtlichen Anordnung auch zurückzuführen sein, auf die in vielen Beschlüssen bereits nach § 890 der Zivilprozessordnung enthaltenen Androhung, dass der Schuldner für jeden Fall der Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers ein Ordnungsgeld, im Falle der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verhängen ist. Der Schuldner ist in diesem Rahmen der Täter, der Gläubiger ist der Antragsteller bzw. das Opfer.
Die Vollstreckung
Zum Glück kann festgestellt werden, dass der gerichtliche Ausspruch, die gerichtliche Anordnung - auch wenn sie nur auf schriftlichem Wege erfolgt - von der Mehrzahl der Bürgerinnen und Bürger befolgt wird. Natürlich gibt es für die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner - entsprechend den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates die Möglichkeit - durch Einlegung einer Beschwerde sich gegen die Wirksamkeit des durch das Amtsgericht erlassenen Gewaltschutzbeschlusses zu wehren. Wollte man allerdings der Einlegung einer Beschwerde die Wirkung verleihen, dass die Vollstreckung des Beschlusses aufgehoben werde, so würde das Opfer schutzlos bleiben. Daher bestimmt § 216 Abs. 1 Satz 2 FamFG, dass das Gericht die sofortige Wirksamkeit des von ihm erlassenen Beschlusses anordnen soll. Das heißt, dass der Beschluss bereits vor Eintritt der Rechtskraft in vollem Umfang von allen Beteiligten, insbesondere also auch dem Täter, zu beachten und zu befolgen ist. In diesem Fall tritt die Wirksamkeit des Beschlusses in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben wird. Dieser Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken. Der gerichtsinterne Weg vom Tisch des Richters bis zum Tisch der Geschäftsstelle ist nicht vom Antragsteller zu bewirken, sondern gehört zu den Belangen, die das Gericht sicherzustellen hat. Wenn auch die im Wege der einstweiligen Anordnung ergehende Maßnahme des Gerichts regelmäßig von den Tätern beachtet wird, so gibt es dennoch etliche Fälle, in denen eine Befolgung der in dem Beschluss getroffenen Anordnungen nicht stattfindet. In diesen Fällen kann die Antrag stellende Partei nicht etwa zur Selbsthilfe greifen, sondern sie hat sich zur Anwendung von Gewalt staatlicher Hilfe zu bedienen. Das heißt, dass sie in diesem Falle den Antrag auf Durchführung der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu stellen hat. Zur Vermeidung von gerade an diesem Verfahrensabschnitt eintretenden erheblichen Gefährdungen für das Opfer hat das Gesetz für das Opfer die Prozedur erheblich erleichtert. Es gilt folgendes:
Eine weitere Vollstreckungsbeschleunigung enthält § 214 II FamFG insofern, als bestimmt wird, dass bei Erlass einstweiliger Anordnungen ohne mündliche Verhandlung es zur Zustellung der Anordnung durch den Gerichtsvollzieher an den Antragsgegner und zur Vollziehung, es keines besonderen Auftrages durch den Antragsteller bedarf, sondern der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gilt bereits als Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur Zustellung und zur Vollziehung. Ein weiterer Opferschutzbestandteil in dieser Vorschrift ist die Regelung, dass auf Verlangen des Antragstellers die Zustellung nicht vor der Vollziehung erfolgen darf.
Bei der Problematik der häuslichen Gewalt geht es natürlich vor allen Dingen um die Frage, wie insgesamt die erlassenen gerichtlichen Entscheidungen möglichst schnell in die Tat umgesetzt werden können. Hier kommt als Vollstreckungsorgan nicht die Polizei in Frage, sondern ausschließlich der Gerichtsvollzieher, der, wenn er Widerstand findet, bei Anwendung von Gewalt die Unterstützung polizeilicher Vollzugsorgane nachsuchen kann (§ 758 Abs. 3 ZPO).
In der Praxis spielt natürlich gerade die Frage eines Personenschutzes bei der häuslichen Gewalt eine Rolle. Diesen kann der Gerichtsvollzieher, der stets nur im Rahmen von Einzelvollstreckungen handelt, nicht leisten. Die Polizei wird ihn möglicherweise aus Personalknappheit nicht, jedenfalls nicht immer, leisten können. Nach dem durch das Gewaltschutzgesetz neu geschaffenen § 892 a ZPO dürfte im Rahmen der Vollstreckung gerichtlicher Schutzentscheidungen allerdings eine wesentliche Aufgabe auf die Polizei zukommen. Zwar wird sie - wie übrigens im ganzen Gewaltschutzgesetz nicht - in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt, auf sie wird jedoch inhaltlich Bezug genommen. Die Vorschrift bestimmt, dass der Gläubiger - also das Opfer - bei andauernder Zuwiderhandlung gegen einen gerichtlichen Beschluss einen Gerichtsvollzieher zuziehen kann, welcher nach § 758 Abs. 3 und § 759 ZPO zu verfahren hat, also die Unterstützung polizeilicher Vollzugsorgane nachsuchen kann.
So kommen durch das Gewaltschutzgesetz erkennbar zwei besondere Aufgaben auf die Polizei zu, einmal vor und bei Einleitungen von Verfahren beratend und vermittelnd, letztlich also konfliktmediativ, zu handeln, und dann, gewissermaßen zum Schluss der gerichtlichen Prozedur, dem Opfer einen klassischen Sicherheitsservice zu leisten.
Abschließend ist noch etwas zu den Zuständigkeiten zu erwähnen. Für Fälle der häuslichen Gewalt sind nunmehr ausschließlich die Familiengerichte zuständig, und zwar örtlich das, in dessen Bezirk sich die gemeinsame oder letzte gemeinsame Wohnung der Beteiligten befindet bzw. bei Vorhandensein von Kindern deren Wohnsitz.
Die Kosten des Verfahrens
Allgemein ist zu sagen, dass die Kostenfrage für die Antrag stellende Partei im Gewaltschutzverfahren so gut wie keine Rolle spielt. Für die vermögende Partei halten sich die Kosten - da von einem niedrigen Verfahrenswert auszugehen ist, in Grenzen. Die unvermögende Partei wird grundsätzlich Verfahrenskostenhilfe auf ihren Antrag nach Vorlage der entsprechenden schriftlichen Erklärungen bewilligt bekommen.
Klaus Reinhold
Direktor des Amtsgerichts Otterndorf a.D. (Stand: 2010)